Zulagen & Ermäßigungen
Unterstützende Leistungen der Pflegeversicherung
Die luxemburger Pflegeversicherung leistet finanzielle und materielle Unterstützung bei Sehbehinderung und Blindheit. Die Voraussetzungen um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sind im Règlement grand-ducal du 18 décembre 1998 fixant les modalités de la détermination de la dépendance festgelegt.
Laut Artikel 3 des Reglementes besteht ein Leistungsanspruch bei Personen, die unter Blindheit leiden oder deren Sehschärfe des besseren Auges mit Korrektur durch dauerhafte Sehhilfe - es sei denn, eine solche ist nicht durchführbar - geringer als 1/20 ist oder deren Gesichtsfeld geringer als 10° ist, unabhängig von der Sehschärfe
Die Höhe der Geldleistungen ist in Sonderbestimmungen der Pflegeversicherung festgelegt:
Das Sozialversicherungsgesetzbuch besagt in seinem Artikel 350 Absatz 9 Folgendes: „In der gleichen großherzoglichen Verordnung kann zudem für verschiedene Krankheitsbilder und klinische Situationen eine Pauschale festgelegt werden.“ Die „geänderte großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit“ (Règlement grand-ducal modifié du 18 décembre 1998 fixant les modalités de la détermination de la dépendance) definiert diese Krankheitsbilder und ihre Bewilligungskriterien in ihren Artikeln 2 bis 6:
[...]
Art. 3. Jede Person, die unter Blindheit leidet oder deren Sehschärfe des besseren Auges mit Korrektur durch dauerhafte Sehhilfe - es sei denn, eine solche ist nicht durchführbar - geringer als 1/20 ist oder deren Gesichtsfeld geringer als 10° ist, unabhängig von der Sehschärfe, hat Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche.
[...] Die pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche entspricht einer Zahlung von 162,50 €/Woche (entspricht Pauschale 7 der Geldleistungen).
Diese Geldleistungen sind nicht kumulierbar (d. h. der Versicherte hat nur Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten, selbst wenn er die Kriterien mehrerer dieser Krankheitsbilder erfüllt) und werden nur dann bewilligt, wenn der Versicherte im Hinblick auf die Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Artikel 348 und 349 SVG nicht pflegebedürftig ist (ein Versicherter, der laut seiner Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen über 210 Minuten oder mehr pro Woche an Hilfe- und Pflegeleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens verfügt, hat keinen Anspruch auf diese pauschalen Leistungen).
Versicherte, die diese pauschalen Leistungen beantragen wollen, müssen einen ordnungsgemäßen Antrag bei der CNS stellen, dies anhand des Antragsformulars und des „Ärztlichen Gutachten des behandelnden Arztes im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung“ (R20).
[...]Zudem kann die Pflegeversicherung unabhängig von dieser pauschalen Leistung unter gewissen Bedingungen technische Hilfsmittel übernehmen : Sehhilfen für Versicherte mit einem verminderten Sehvermögen [...]. Nur die in einer vom beratenden Ausschuss vorgeschlagenen und in einer großherzoglichen Verordnung festgehaltenen Liste geführten technischen Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen.
Es ist daher wichtig, Anfragen für Hilfsmittel an die Pflegeversicherung zu stellen ung deren Bewilligung abzuwarten. Es ist keine nachträgliche Kostenübernahme für eigenständig angeschaffte Hilfsmittel möglich
Weitere Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie hier.
Sonderbestimmungen der Pflegeversicherung unter diesem Link.
Blindensendung, Cécogramme, Envois pour Aveugles
Alle Blindensendungen, die an oder von einer Blindenorganisation oder an oder von einer blinden Person gesendet werden, sind von allen Postgebühren mit Ausnahme von Luftfrachtzuschlägen befreit.
Cécogramme umfassen alle Korrespondenz, Veröffentlichungen in jeglichem Format (einschließlich Audio) und alle Geräte oder Materialien, die hergestellt oder angepasst werden, um blinden Menschen bei der Bewältigung der durch ihre Blindheit verursachten Probleme zu helfen. Der von der Universal Postal Union (UPU) unterstützte portofreie Versand wird damit begründet, dass diese Dokumente, die als einzige für sehbehinderte Menschen zugänglich sind, schwerer als herkömmliche Dokumente sind und der Versand daher teurer wäre.
Anforderungen: Die Blindensendung ist durch die Aufschrift "Cékogramme / Envois pour Aveugles" und/oder durch einen unverwechselbaren CECOGRAMME-Stempel auf der Seite der Adressaufschrift zu kennzeichnen. Der Umschlag sollte offen bleiben oder zumindest schnell und einfach geöffnet werden können, damit die ausliefernde Stelle den Inhalt überprüfen und so Betrug vermeiden kann. Das maximale Gewicht für Cécogramme beträgt 7 kg, außerdem ist die Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Absenders obligatorisch. Die Universal Postal Union (UPU) empfiehlt einen 52×65 mm großen Aufkleber, bestehend aus einem weißen Piktogramm einer stilisierten Silhouette eines Menschens im Profil mit einem Gehstock auf schwarzem Hintergrund und der Aufschrift Cékogramme / Envois pour Aveugles.
Mit dem Beitritt Luxemburgs zur UPU wurde das internationale Abkommen für alle nationale Anbieter der Postgrundversorgung bindend.
Weitere Informationen zu CECOGRAMME im PDF-Dokument unter diesem Link
Steuerfreibetrag für außergewöhnliche Belastungen (CE)
Ein Steuerpflichtiger kann einen Freibetrag auf sein steuerpflichtiges Einkommen aufgrund von außergewöhnlichen Belastungen (charges extraordinaires - CE) beantragen, die zwangsläufig entstehen und seine Steuerbemessungsgrundlage deutlich mindern.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleichen Familienstandes, gleicher Vermögenssituation und gleicher Einkommensverhältnisse entstehen. Hierunter können z.B. Kosten aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und Kosten für Haushaltshilfen fallen.
Weitere Informationen zum Steuerfreibetrag unter diesem Link
Sonderzulage für behinderte Kinder
Anrecht auf die Sonderzulage für behinderte Kinder besteht wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist, bereits luxemburgisches Kindergeld gezahlt wird und eine Beeinträchtigung oder eine permanente Minderung der physischen oder geistigen Fähigkeiten von wenigstens 50 % der Fähigkeiten eines gesunden Kindes gleichen Alters vorliegt. Ein Antrag kann bei der "Zukunftskeess" gestellt werden.
Weitere Informationen zur Kinder-Sonderzulage unter diesem Link
Behindertenausweis
Personen, welche eine Behinderung von mindestens 30 % aufweisen, können einen Sonder- und/oder Behindertenausweis beantragen. Dieser berechtigt zu einem eventuellen Preisnachlass oder freien Zugang an verschiedenen kulturellen oder sonstigen Institutionen oder Dienstleistern. Es ist daher anzuraten, diesbezüglich nachzufragen. Da der ÖPNV in Luxemburg kostenlos ist, entfällt die Berechtigung zur Gratisbeförderung. Um gültig zu sein, muss der Inhaber des Ausweises diesen immer in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier mitführen.
Behindertenausweis der Kategorie A: Der Behindertenausweis A wird Personen ausgestellt, deren körperlicher Behinderungsgrad zwischen 30 und 49 % liegt. Der Sonderausweis kann zusammen mit dem Behindertenausweis A ausgestellt werden. In diesem Fall genießt der Ausweisinhaber ebenfalls Anspruch auf vorrangige Behandlung und einen garantierten Sitzplatz.
Behindertenausweis der Kategorie B: Der Behindertenausweis B wird Personen ausgestellt, deren körperlicher Behinderungsgrad 50 % oder mehr beträgt. Die Inhaber genießen ein Vorrecht beim Ein- und Aussteigen und haben Anspruch auf gewisse Serviceleistungen und einen garantierten Sitzplatz.
Behindertenausweis der Kategorie C: Der Behindertenausweis C wird Personen ausgestellt, deren körperlicher oder geistiger Gesundheitszustand es ihnen nicht ermöglicht, sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Mit dem Behindertenausweis C werden demnach die Ansprüche des Behindertenausweises B auch auf die Begleitperson ausgeweitet. Diese Personen haben das Recht, sich von ihren Begleithunden begleiten zu lassen.
Weitere Informationen zum Behindertenausweis unter diesem Link
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für behinderte Personen
Die vollständige Befreiung von der KFZ-Steuer gilt für behinderte Personen mit einem Behindertenausweis B oder C, die ein Fahrzeug in Luxemburg zugelassen haben; und nicht behinderte Personen, die ein Fahrzeug in Luxemburg zugelassen haben und für eine in ihrem Haushalt lebende behinderte Person sorgen.
Das Formulaire de demande d'exonération de la taxe sur les véhicules routiers pour handicapés ou mutilés de guerre ist per Post an die Administration des douanes et accises, Caisse Centrale, B.P. 182 L-7502 Mersch zu schicken.
Weitere Informationen zur KFZ-Steuerbefreiung unter diesem Link
Behindertenparkausweis
Mit dem blauen Behindertenparkausweis können blinde oder trotz optimaler optischer Korrektur stark sehbehinderte Personen das sie befördernde Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abstellen lassen.
Um das Recht, auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ausüben zu können, muss dieser Parkausweis deutlich sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht werden. Der Parkausweis hat eine erneuerbare Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und gilt in ganz Luxemburg wie auch in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Der Antrag ist an das Département de la mobilité et des transports zu richten.
Weitere Informationen zum Behindertenparkausweis unter diesem Link
Weiterführende Quellen
Guichet.lu,guide administratif - Luxembourg [URL: https://guichet.public.lu]
Union Postale Universelle (UPU) (Hrsg.) (2019): "Manuel de la Convention", Mise à jour 1 juin 2019, Première édition, Bureau international de l'Union postale universelle, Berne [PDF] [URL: https://www.upu.int]